Musterungsfragebögen - muss ich sie ausfüllen?
Was droht mir, wenn ich sie unbeantwortet lasse? Kann ich mich gegen sie wehren?
Die neueste Novelle des Wehrpflichtgesetzes hat selbst bei den Politikern, die für sie stimmten, nunmehr für Stirnrunzeln gesorgt: Die Pflicht, beim Staat um Erlaubnis bitten zu müssen, um als Mann länger als drei Monate im Ausland zu verbleiben, hat richtigerweise für öffentliche Entrüstung gesorgt. Dass Politiker die Gesetze, die sie beschließen, gerne einmal nicht zur Kenntnis nehmen, ist nun nichts Neues, sondern ein uraltes Phänomen der Rechtsgeschichte (man frage nur die alten Römer) - was an dem überhasteten und damit potenziell fehlerhaften Gesetzgebungsverfahren nichts ändert. Insbesondere deutet dieses fahrlässige und dem Bundestag nicht gebührende Fehlverhalten - unabhängig von der Frage, wie man zu dem Inhalt des Gesetzes steht - auf die Möglichkeit bedeutender verfassungsrechtlicher Problemstellungen hin, die man, von der selben "Verve" ergriffen, ebenso ignoriert haben könnte.
Zunächst verwundert bei auch nur oberflächlicher Durchsicht des WPflG, wie gem. § 15 I Nr. 10 WPflG ein Toter ein Wehrpflichtiger sein soll. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nämlich der Sterbetag ein rechtmäßig zu erfassendes Datum eines Wehrpflichtigen. Aus Art. 16a I GG ergibt sich nun, dass Wehrpflichtige Männer ab dem 18. Lebensjahr sind und aus diesem Grunde zum Wehrdienst herangezogen werden können. Wie ein Toter nun zum Wehrdienst herangezogen werden soll, vermag wohl nur ein Geisterbeschwörer erklären zu können. Mag auch klar sein, was gemeint ist (man soll erfassen können, ob ein früherer Wehrpfichtiger gestorben ist), so findet jene "Nonchalance" hierin doch ihr rechtstechnisches und grammatikalisch-logisches Pendant.
Es tun sich aber weit gravierendere Probleme in dieser Gesetzesnovelle auf.
Gem. § 15a WPflG muss jede nach § 15 erfasste Person (gemeint sind Wehrpflichtige, also Männer > 18 Jahren) auf Aufforderung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr eine Bereitschafts- und Fähigkeitserklärung abgeben unter anderem hinsichtlich:
Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Bedenken begegnet zunächst die letzte Alternative: Da eine Falsch- oder Nichtangabe ordnungswidrig ist, wird der Fragebogenempfänger zur Offenbarung seiner Einschätzung über seine körperliche Leistungsfähigkeit und damit ggf. zu einem negativen, seine Ehre und Würde beschneidenden Werturteil über sich selbst verpflichtet. Dies dürfte mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, 2 I GG nicht vereinbar sein: Kein Individuum darf unter Androhung von Bußgeld dazu gezwungen werden, über sich selbst als Person ein Werturteil, und dann auch noch ein ggf. negatives, fällen zu müssen. Vielmehr steht ihm ein Abwehrrecht aufgrund seines allg. Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 I, 2 I GG und seiner negativen Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gegenüber dem Staat zu, vor einer gesetzlichen Verpflichtung zur Entehrung seiner selbst und zur Offenbarung seiner Meinung, und dann auch noch über den seine Person erst konstituierenden Körper und dessen "Leistungsfähigkeit", bewahrt zu werden. Daneben ist diese Angabe auch weder geeignet noch erforderlich: Denn wohl kaum wird jemand aufgrund einer negativen Selbsteinschätzung von einer Musterung bewahrt werden - ansonsten werden sehr viele auf einmal eine sehr negative Einschätzung ihrer "körperlichen Leistungsfähigkeit" haben werden... Die Regelung ist mithin schon völlig ungeeignet, um ihren Zweck zu erfüllen, und wird die Notwendigkeit einer Musterung nicht entfallen lassen können. Fehlt es aber an der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Regelung, ist sie verfassungswidrig.
Hinsichtlich der "sonstigen Befähigungen und Qualifikationen" ist das Gesetz viel zu unbestimmt: Welche müssen nun angegeben werden und welche nicht? Eine Nichtangabe könnte zum Bußgeld führen, doch wer soll nun wissen, ob etwa der Nachweis der Schwimmfähigkeit, ein Führerschein, ein Tauchlehrgang, etc. nicht von Wert für die Einschätzung der Wehrtauglichkeit sein können? Ein unbestimmtes Gesetz aber ist verfassungswidrig (Art. 20 I GG).
Es ließen sich noch viele weitere Gesichtspunkte zu Felde führen, etwa, was geschieht, wenn der vormalige Mann sein Geschlecht in "divers" umändert, doch eines dürfte klar geworden sein: Das Gesetz wurde so stümperhaft formuliert, dass selbst diejenigen, die es beschlossen haben, zugeben mussten, von seinem Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und begegnet, wohl auch in Folge dessen, nicht zu unterschätzenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ob im Einzelfall ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid sinnvoll erscheint oder nicht, hängt aber von vielen weiteren Faktoren ab, die ich hier nicht abschließend aufzählen kann. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung ist darum all denjenigen, die ein Ausfüllen des Musterungsfragebogens ablehnen, dringend angeraten.