Verschuldeter Nachlass - Ausschlagungsfrist verstrichen: Was sollte ich jetzt tun?

Gem. § 1942 I BGB fällt mit dem Erbfall, dem Tod des Erblassers, das Erbe automatisch beim berufenen Erben an; dieses kann er aber gem. §§ 1942 I, 1944 I BGB regulär innerhalb von sechs Wochen, in speziellen Fällen mit Auslandsbezug in sechs Monaten gem. §§ 1942 I, 1944 III BGB ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall - also Tod des Erblassers - und dem Grunde der Berufung (im Falle eines Testamentes oder Erbvertrages unabhängig von der früheren faktischen Kenntnis über dieselbigen erst mit deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht).

Innerhalb dieser sechs Wochen ist es jedoch in einigen Fällen kaum möglich, der Wert- oder Unwerthaltigkeit des Nachlasses hinreichend gewahr zu werden; und in einigen Fällen wissen die Erben auch schlciht nicht um die Frist ihres Ausschlagungsrechts Bescheid. Dies führt dann dazu, dass sie die Ausschlagungsfrist fruchtlos verstreichen lassen und damit gem. § 1943 BGB die Erbschaft annehmen. Die Erbschaft kann nicht nur passiv durch Verstreichen der Frist, sondern auch aktiv durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung angenommen werden. Stellt sich dann die Überschuldung des Nachlasses heraus, bringt das die nunmehr um ihr Ausschlagungsrecht - und, man erlaube mir den schwarzen Humor und die doppelte Ironie, hoffentlich nicht nur um dieses - trauernden Erben oft die Schweißperlen auf die Stirn.

Doch ist das Kind damit wirklich in den Brunnen gefallen?

I. Wirksamkeit der Annahme

Zunächst empfiehlt es sich, die Wirksamkeit der Annahme einer Erbschaft zu überprüfen. Ein juristischer Laie sollte dies ob der Komplexität der Rechtsmaterie nicht in die eigene Hand nehmen. Besteht etwa ein Erbvertrag und ein Testament und wird jemand in beiden letztwilligen Verfügungen jeweils zum Erben eingesetzt, jener aber erst 5 Wochen später als letzteres eröffnet, oder wird das letzte und damit einzig gültige Testament mirakulös erst Jahre später gefunden, so fragt sich, ob eine Ausschlagung verfristet ist oder nicht. Ebenso fragt sich, ob bei Erklärung des Willens zur Annahme der Erbschaft gegenüber einem Miterben, der Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit oder der Kündigung eines Mietverhältnisses des Erblassers, ob hierin eine Annahme der Erbschaft zu erkennen ist, so dass die Ausschlagungsfrist obsolet geworden ist. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist es zudem eine Tatsachenfrage, wann man vom Tode des Erblassers denn überhaupt erfahren hat, so dass etwaige Zustellungsprobleme hinsichtlich der Benachrichtigungen eines Nachlassgerichts hier besonders relevant werden könnten. Ebenso kann sich die Frage stellen, ob jemand zu Zeitpunkt des Erbfalls geschäftsunfähig gewesen ist, so dass erst mit der Benachrichtung eines Betreuers die Ausschlagungsfrist beginnt. Auch kann bei unklaren Erbeinsetzungen, in denen erst durch ergänzende Auslegung überhaupt die Person des Erben zu bestimmen ist, oder bei solcherlei bedingten wiederum der zeitliche und materielle Anknüpfungspunkt für die Ausschlagungsfrist höchst fraglich werden.

Man sieht: Schon die Thematik, ob denn überhaupt eine Ausschlagung tatsächlich nicht mehr möglich ist, kann ebenso komplex wie von großer Bedeutung für die Interessen des seine Erbschaft nunmehr reuenden Erben sein.

II. Anfechtung der Annahme

Als sog. Willenserklärung ist die Annahme der Erbschaft anfechtbar. Wird sie erfolgreich angefochten, ist die Erbschaft ausgeschlagen.

Neben die eher seltenen Fälle der Anfechtungsmöglichkeit aufgrund arglistiger Täuschung (etwa durch Miterben über die Zusammensetzung des Nachlasses), widerrechtlicher Drohung, Erklärungs- oder Inhaltsirrtums oder Irrtums des Pflichtteilsberechtigten über den Wegfall einer Beschränkung oder Beschwerung tritt der in der Praxis entscheidende Anfechtungsgrund wegen eines Irrtums wegen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft gem. § 119 II BGB. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch der Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses umfasst. Entscheidend ist hier: Ein Irrtum über den Wert eines oder mehrerer Nachlassgegenstände reicht hierfür nicht aus, vielmehr muss sich über die den Wert des Nachlasses bildenden Faktoren, etwa die Zugehörigkeit von Aktiva und Passiva zu diesem oder konkret für einen Nachlassgegenstand das seinen Wert Ausmachende (etwa: Kette ist aus Echtgold, nicht aus Falschgold), in relaventem, für die Annahmeerklärung kausalem Maße geirrt worden sein. Diese Unterscheidung entnimmt man dem Wort “Eigenschaft” aus § 119 II BGB: Der Wert einer Sache sei keine Eigenschaft ihrer. Dieses Verständnis geht auf die alte, leider völlig fehlgehende Vorstellung des (meiner Meinung nach völlig überbewerteten) sog. Philosophen Aristoteles zurück - des Mannes, der es zu seinem wirkmächtigsten Credo machte, 1 und 1 sei mehr als 2 (das Ganze sei mehr als die Summe seiner Teile) - es gebe einen Unterschied zwischen einer Substanz und einer Akzidenz oder überhaupt im strenglogischen Sinne Eigenschaften. Der Wert einer Sache gehe nun laut der ganz überwiegenden Auffassung von Rechtsprechung und juristischer Literatur nicht mit dieser notwendig einher, sondern bestehe außerhalb ihrer - da fragt sich, ob das für Menschen gleichermaßen gilt, und wie es um alle anderen Dinge steht, etwa die Farbe einer Sache, die man fälschlich als “Eigenschaft” dieser deutet. Ob also ein die Anfechtung begründender Irrtum vorliegt oder nicht, vermag letztlich ein juristischer Laie kaum selbst zu bestimmen.

Selbst wenn aber eine Anfechtung in Frage kommt, so muss auch sie fristgemäß sechs Wochen von der Kenntnis des Irrtums an und zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt erfolgen.

III. Beschränkung der Erbenhaftung

Die Haftung des Erben ist auf den Nachlass beschränkbar, wenn ein Nachlassinventar gem. den Regelungen zu seiner Errichtung rechtzeitig errichtet worden ist. Andernfalls ist eine generelle Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich in solchen Fällen dringend, qualifizierten anwaltlichen Rat aufzusuchen, um das Beschränkungsrecht nehmende Fehler in der Inventarerrichtung zu vermeiden. Ein Nachlassverwaltungs- oder Nachlassinsolvenzverfahren können in diesem Zusammenhang sinnvoll sein.

IV. Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner

Zuletzt ließe sich noch an Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldner denken, um die Haftung hierüber vertraglich etwa im Wege einer Stundung oder eines Schuldennachlasses zu steuern.

Sie sehen: Ob und wie man sich im Einzelfall von einem schuldenbelasteten Nachlass wieder distanzieren kann, ist eine komplexe Angelegenheit. Guter anwaltlicher Rat kann hier zwischen einer unumkehrbaren, vollständigen persönlichen Haftung oder der Abwendung ihrer entscheiden.

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